Quelle: Auszug aus ecommerce.pdf (339 KB) von der Website des Bundesminsteriums für Justiz.
Eine html-Version des Vorblatts zum ECG kann man auf normative zusammenhaenge nachlesen.
Alle Parlamentarischen Materialien zu diesem Ministerialentwurf finden sich am Server des Parlaments.

[Update: Hier die inkraftgetretene Version]


Entwurf

Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte
des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden

(E-Commerce-Gesetz - ECG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Herkunftslandsprinzip (§§ 21 bis 24) und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (§ 28) sind nur auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden Belange des Abgabenwesen, des Datenschutzes, des Kartellrechts sowie gesetzliche Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und zum Schutz des Pluralismus nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 2 Z 5 Zugangskontrollgesetz), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten, wirtschaftliche Tätigkeiten über die elektronische Post sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
  2. Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;
  3. niedergelassener Diensteanbieter: ein Diensteanbieter, der eine Wirtschaftstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübt, wobei das Vorhandensein und die Nutzung von technischen Mitteln und Technologien, die zur Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind, für sich allein noch keine Niederlassung des Diensteanbieters begründen;
  4. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder Informationen zugänglich zu machen;
  5. Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung: Kommunikationsformen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 KSchG) dienen, ausgenommen
    a) Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens ermöglichen, etwa ein Domain-Name oder eine elektronische Postadresse, sowie
    b) unabhängige und unentgeltliche Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens;
  6. Verbraucher: eine natürliche Person im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG;
  7. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

§ 4. (1) Der koordinierte Bereich im Sinn dieses Bundesgesetzes umfasst die allgemein oder besonders für Dienste der Informationsgesellschaft und für Diensteanbieter geltenden Rechtsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung einer solchen Tätigkeit. Dazu gehören etwa Bestimmungen über die Qualifikation und das Verhalten der Diensteanbieter, über die Genehmigung oder Anmeldung sowie die Qualität und den Inhalt der Dienste der Informationsgesellschaft - einschließlich der für die Werbung und für Verträge geltenden Bestimmungen - und über die rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.

(2) Der koordinierte Bereich umfasst nicht Rechtsvorschriften über

  1. Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren,
  2. die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln sowie
  3. Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.

2. Abschnitt
Zulassungsfreiheit

Zulassungsfreiheit

§ 5. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters bedürfen keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession.

(2) Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht besonders und ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Rechtsvorschriften über die Anmeldung oder Konzessionspflicht von Telekommunikationsdiensten.

3. Abschnitt
Informationspflichten

Informationspflichten

§ 6. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern zumindest folgende Informationen leicht, unmittelbar und ständig zur Verfügung zu stellen:

  1. seinen Namen oder seine Firma;
  2. die ladungsfähige Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
  3. Angaben, aufgrund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
  4. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
  5. gegebenenfalls die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
  6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
  7. gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Ein Diensteanbieter hat Preise in einem Dienst der Informationsgesellschaft klar und eindeutig auszuweisen und anzugeben, ob darin Steuern und Versandkosten enthalten sind.

(3) Sonstige Informationspflichten einschließlich der Rechtsvorschriften zur Preisangabe und -auszeichnung bleiben unberührt.

Informationen über Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung

§ 7. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, klar und eindeutig

  1. als solche erkennbar sind,
  2. die natürliche oder juristische Person, die die Werbung oder andere Maßnahme zur Absatzförderung in Auftrag gegeben hat, erkennen lassen,
  3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche bezeichnen und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthalten sowie
  4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche bezeichnen und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthalten.

(2) Sonstige Informationspflichten für Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung sowie Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt.

Liste für unerwünschte elektronische Post

§ 8. (1) Die RTR-GmbH hat eine elektronisch abrufbare Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung von Werbung und anderen Maßnahmen zur Absatzförderung im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben.

(2) Die Liste für unerwünschte elektronische Post ist im Internet zu veröffentlichen.

(3) Rechtsvorschriften über die Unzulässigkeit der Übermittlung von Werbung im Wege der elektronischen Post bleiben unberührt.

Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung für Angehörige geregelter Berufe

§ 9. (1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung, die Bestandteil eines von ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen darstellen, zulässig.

(2) Berufsrechtliche Vorschriften, die Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung für die Angehörigen dieser Berufe insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen einschränken, bleiben unberührt.

4. Abschnitt
Abschluss von Verträgen

Informationen für Vertragsabschlüsse

§ 10. (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren:

  1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen;
  2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext;
  3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie
  4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

(2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben.

(3) Die Informationspflichten nach Abs. 1 und 2 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

(4) Sonstige Informationspflichten des Diensteanbieters bleiben unberührt.

Abgabe einer Vertragserklärung

§ 11. (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.

(2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.

(3) Eine elektronische Vertragserklärung und eine solche Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn sie die Parteien, für die sie bestimmt sind, abrufen können.

(4) Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den Abs. 1 bis 3 können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Wege der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen

§ 12. Ein Diensteanbieter hat die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung des Diensteanbieters kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.

Verwendung der elektronischen Post

§ 13. (1) Vertragserklärungen und andere rechtlich erhebliche Erklärungen können im Wege der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgegeben werden, wenn der Erklärende das Einverständnis der anderen Partei erwarten kann. Vereinbarungen über die Verwendung dieser Kommunikationsmittel sind im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern wirksam, sofern sie im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Die Parteien haben sicherzustellen, dass solche elektronischen Erklärungen darstellbar und lesbar sind.

(2) Eine im Wege der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels übermittelte elektronische Vertragserklärung gilt als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt ist, abrufen kann.

5. Abschnitt
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

Verantwortlichkeit bei Durchleitung

§ 14. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

  1. die Übermittlung nicht auslöst,
  2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
  3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Verantwortlichkeit bei Zwischenspeicherungen (Caching)

§ 15. Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt, ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die nur der effizienteren Gestaltung der auf Abruf anderer Nutzer erfolgenden Informationsübermittlung dient, nicht verantwortlich, sofern er

  1. die Information nicht verändert,
  2. die Bedingungen für den Zugang zur Information beachtet,
  3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachtet,
  4. die zulässige Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in allgemein anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigt und
  5. unverzüglich eine von ihm gespeicherte Information entfernt oder den Zugang zu ihr sperrt, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhalten hat, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperre angeordnet hat.

Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)

§ 16. (1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

  1. von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
  2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Verantwortlichkeit bei Suchmaschinen

§ 17. Ein Diensteanbieter, der seinen Nutzern elektronische Hilfsmittel zur Auffindung von Informationen bereitstellt, ist für diese Informationen nicht verantwortlich, sofern

  1. er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
  2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den Zugang zur Information zu sperren.

Verantwortlichkeit bei Hyperlinks

§ 18. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises (Hyperlink) einen Zugang zu Informationen eines Nutzers eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich, sofern

  1. er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
  2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Pflichten der Diensteanbieter

§ 19. (1) Die in den §§ 14 bis 18 genannten Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten oder übermittelten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

(2) Die in den §§ 14 bis 16 genannten Diensteanbieter haben aufgrund der Anordnung eines Gerichtes diesem alle Informationen zur Verfügung zu stellen, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, ermittelt werden können.

(3) Die in § 16 genannten Diensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zur Verfügung zu stellen, sofern diese ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts glaubhaft machen.

(4) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter gegenüber Behörden oder Gerichten bleiben unberührt.

Weitergehende Vorschriften

§ 20. (1) Die §§ 14 bis 19 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt.

(2) Die § 14 bis 19 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

6. Abschnitt
Herkunftslandprinzip und Ausnahmen

Herkunftslandprinzip

§ 21. (1) Soweit der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Rechtsvorschriften im koordinierten Bereich (§ 4) eingeschränkt wird, richten sich die rechtlichen Anforderungen an den Diensteanbieter nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er sich niedergelassen hat.

(2) Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen richten sich auch im koordinierten Bereich nach dem Recht, auf das die Bestimmungen des internationalen Privatrechts verweisen. Schränkt das danach maßgebende Recht den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft ein, so ist das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem sich der Diensteanbieter niedergelassen hat.

Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

§ 22. Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

  1. Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes;
  2. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 275 vom 27. Oktober 2000, S. 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;
  3. Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren;
  4. a) die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde,
    b) die Rechtsvorschriften über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und
    c) die Regelungen über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;
  5. die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;
  6. vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der Informationen, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;
  7. die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;
  8. die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Wege der elektronischen Post;
  9. die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;
  10. die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG und
  11. Gewinn- und Glückspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten.

Abweichungen vom Herkunftslandprinzip

§ 23. (1) Eine Behörde oder ein Gericht kann abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken. Solche Maßnahmen müssen jedoch gesetzlich vorgesehen und zum Schutz eines der in Abs. 2 genannten Rechtgüter erforderlich sein. Sie dürfen sich nur gegen einen Diensteanbieter richten, der eines dieser Rechtsgüter beeinträchtigt oder ernstlich und schwerwiegend zu beeinträchtigen droht. Auch müssen sie in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehen.

(2) Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat kann nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden:

  1. Schutz der öffentlichen Ordnung, etwa zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung strafbarer Handlungen, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität;
  2. Schutz der Würde einzelner Menschen;
  3. Schutz der öffentlichen Gesundheit;
  4. Schutz der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen und
  5. Schutz der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Anleger.

§ 24. (1) Eine Behörde hat ihre Absicht zur Ergreifung von Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken, der Europäischen Kommission und der zuständigen Stelle des anderen Staates mitzuteilen und diese aufzufordern, geeignete Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu veranlassen. Die Behörde kann die von ihr beabsichtigten Maßnahmen erst durchführen, wenn die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet hat oder die von ihr ergriffenen Maßnahmen unzulänglich sind.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die von ihr beabsichtigten Maßnahmen auch ohne Verständigung der Kommission und Aufforderung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats erlassen. In diesem Fall hat sie die von ihr ergriffene Maßnahme unverzüglich der Kommission und der zuständigen Stelle unter Angabe der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug mitzuteilen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf gerichtliche Verfahren nicht anzuwenden.

7. Abschnitt
Aufsicht über in Österreich niedergelassene Diensteanbieter

Aufsichtsstelle

§ 25. (1) Aufsichtsstelle im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die KommAustria. Sie kann sich zur administrativen Unterstützung der RTR-GmbH bedienen.

(2) Die Zuständigkeit und die Befugnisse der Gerichte und Behörden zur Wahrnehmung der in ihren jeweiligen Wirkungsbereich fallenden Aufgaben bleiben unberührt.

Zuständigkeit und Aufsichtsmaßnahmen

§ 26. (1) Die Aufsichtsstelle hat diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die im Inland niedergelassenen Diensteanbieter erforderlich sind. Sie hat Beschwerden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sich der Beschwerdeführer aufhält oder ansässig ist, entgegen zu nehmen und zu bearbeiten.

(2) Die Aufsichtsstelle kann einem Diensteanbieter Auflagen erteilen und Maßnahmen zur Behebung der von ihr festgestellten Mängel binnen einer angemessenen Frist androhen.

(3) Die Aufsichtsstelle kann einem Diensteanbieter, der den von ihr angeordneten Maßnahmen trotz eines Hinweises auf die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen, soweit diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen steht.

(4) Diensteanbieter sind verpflichtet, der Aufsichtsstelle auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes notwendig sind. Sie haben ihr auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, an Hand deren die Aufsichtsstelle die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, ermitteln kann.

Transparenz

§ 27. (1) Die RTR-GmbH kann die Gepflogenheiten und Gebräuche des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs in anonymisierter Form erheben. Sie hat die Ergebnisse dieser Erhebungen und die ihr bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im Internet zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(2) Die RTR-GmbH hat die ihr mitgeteilten Verhaltenskodizes, denen sich die im Inland niedergelassenen Diensteanbieter unterworfen haben, im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die RTR-GmbH hat den Nutzern und Diensteanbietern im Internet Informationen über

  1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
  2. über die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können, zu veröffentlichen.

8. Abschnitt
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten

Verbindungsstelle

§ 28. (1) Die Aufsichtsstelle hat mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission als Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten. Sie hat den an sie gelangten Auskunftsbegehren anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zu entsprechen und die nicht in ihren Wirkungsbereich fallenden Ersuchen um Amts- oder Rechtshilfe oder Auskünfte an die zuständigen Gerichte oder Behörden weiterzuleiten.

(2) Die Aufsichtsstelle hat die Anschriften der ihr bekannt gegebenen Verbindungsstellen anderer Mitgliedstaaten im Internet zu veröffentlichen.

9. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 29. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsstelle mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu betrafen, wenn er

  1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 6 verstößt,
  2. gegen seine Informationspflichten für Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung nach § 7 verstößt,
  3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach § 10 verstößt,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 keine technischen Mittel für das Erkennen und die Korrektur von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
  5. entgegen § 12 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann.

(2) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsstelle mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wenn er

  1. Anordnungen der Aufsichtsstelle (§ 26 Abs. 2) nicht fristgerecht nachkommt oder
  2. entgegen § 26 Abs. 4 der Aufsichtsstelle keine Auskünfte erteilt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

10. Abschnitt
Vollzugs- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 25 bis 29 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen aber der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Hinweis auf Notifikation

§ 33. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltungen der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer .....).

Hinweis auf Umsetzung

§ 34. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1, umgesetzt.


connected by Silver Server Member of GILC European Digital Rights Big Brother Awards Austria
http://www.vibe.at/misc/ecg.html
Anfragen und Kommentare an: info@vibe.at
zuletzt aktualisiert: Sunday, 26-Mar-2006 11:58:42 CEST