Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Internet-Benutzer Österreichs (VIBE.AT)".

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt folgende Ziele:

  1. Förderung des Internet und ähnlicher elektronischer Medien in Österreich
  2. Interessensvertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Internet-Service-Providern (ISPs) und anderen für die Benutzbarkeit des Internet bedeutenden Organisationen
  3. Mitgliedschaft bei Verbänden (national und international) mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen
  4. Sicherung des Rechtes der freien Meinungsäußerung, der Privatsphäre, des Briefgeheimnisses, sowie anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten im Internet
  5. Aufklärung der Öffentlichkeit über das Internet (Möglichkeiten, Gefahren)
  6. Information der Öffentlichkeit über Entwicklungen, die der Benutzung des Internet gem. Punkt 4. zuwiderlaufen

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

  1. Die Veranstaltung von öffentlichen und internen Versammlungen, Diskussionsabenden und geselligen Zusammenkünften
  2. Die Herausgabe von Informationen in elektronischer und gedruckter Form
  3. Die Herausgabe von Druckwerken aller Art zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere auch durch Herausgabe von Online-Zeitschriften und ähnlichem
  4. Die Nutzung von elektronischen und computergestützten Medien aller Art zur Information der Öffentlichkeit
  5. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Firmen, Behörden und Einzelpersonen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen fördern wollen
  6. Die Gründung von Zweigvereinen sowie die Gründung von und die Mitgliedschaft in juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
  3. Erträgnisse aus der Zusammenarbeit mit dem in §3 (2) lit. e) genannten Kreis natürlicher und juristischer Personen
  4. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Dienstleistungen sowie etwaigen Zweigvereinen
  5. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(4) Zwecks Vermeidung von Mehrfachstimmrechten ist der Vorstand angehalten, die Aufnahme verbundener Unternehmen als ordentliche Mitglieder hintanzuhalten.

§ 5 Erwerb und Änderung der Mitgliedschaft

(1) Alle Arten der Mitgliedschaft stehen natürlichen sowie juristischen Personen offen.

(2) Über die Aufnahme oder Statusänderung von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich (auch in elektronischer Form) mitzuteilen und wird sofort wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher (auch in elektronischer Form) Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(6) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9f), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und gegebenenfalls ein Beirat (§ 16).

(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Für Funktionsbezeichnungen weiblicher Mitglieder gelten die entsprechenden weiblichen Äquivalente.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen (auch in elektronischer Form) begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (auch in elektronischer Form) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (auch in elektronischer Form) einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen (auch in elektronischer Form) Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  9. Jeweils über Antrag des Vorstandes Beschlußfassung über die Einrichtung eines Beirates (§ 16) sowie Wahl und Abwahl der ihm angehörigen Mitglieder

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied , das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich (auch in elektronischer Form) oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Wenn kein Mitglied des Vorstandes dagegen Einwände hat, können Entscheidungen des Vorstandes auch im Umlaufverfahren (schriftlich, auch in elektronischer Form) getroffen werden.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (auch in elektronischer Form) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  7. Antrag an die Generalversammlung einen Beirat (§ 16) einzusetzen und Mitglieder dieses Beirates zu wählen oder ihres Amtes zu entheben
  8. Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die vereinsinterne Schiedsrichterliste (§ 15)

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche (auch in elektronischer Form) Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich (auch in elektronischer Form) namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Niemand kann ohne sein Einverständnis zum Schiedsrichter berufen werden. Diese Einverständniserklärung kann auch a priori durch einen Antrag auf Aufnahme in die vereinsinterne Schiedsrichterliste erteilt werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der Vorstand.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Der Beirat

(1) Die Generalsversammlung kann über Antrag des Vorstandes einen Beirat einsetzen, dem neben primär beratender Funktion insbesondere - unter Leitung und auf Ersuchen des Vorstandes - auch die Vertretung des Vereins nach außen hin (Öffentlichkeitsarbeit) obliegt.

(2) Bei Bedarf wird der Beirat vom Vorstandsvorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen. Alle Mitglieder des Beirats haben bei diesen gemeinsamen Sitzungen des Beirates mit dem Vorstand das Recht auf Teilnahme an den Beratungen, jedoch kein Stimmrecht.

(3) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Beirates und kann den gesamten Beirat oder einzelne seiner Mitglieder auch jederzeit wieder des Amtes entheben. Die Mitglieder des Beirates können ihren Rücktritt auch jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber erklären. Der Rücktritt wird diesfalls mit dem Zugang der Erklärung wirksam.

(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Für das passive Wahlrecht ist eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Stand: Juli 2007


connected by Silver Server Member of GILC European Digital Rights Big Brother Awards Austria
http://www.vibe.at/verein/statuten.html
Anfragen und Kommentare an: info@vibe.at
zuletzt aktualisiert: Wednesday, 18-Jul-2007 13:15:38 CEST