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Datum: 24.08.2001
Betreff:  Stellungnahme hinsichtlich des Entwurfs eines E-Commerce-Gesetzes
Bezug: GZ Zl. 7.051F/92-I 2/2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Verein für Internetbenutzer Österreichs (VIBE!AT) beehrt sich zum Entwurf des E-Commerce-Gesetzes wie folgt eine Stellungnahme abzugeben, wobei VIBE!AT im folgenden Abschnitte und deren Paragraphen des vorliegenden Gesetzesentwurf punktuell einer Kritik unterziehen wird. Dem Präsidium des Parlaments werden 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.

- Ad 3. Abschnitt, § 8, Liste für unerwünschte elektronische Post

Positiv anmerken will VIBE!AT, daß die Führung einer elektronisch abrufbaren Liste und die Abrufbarkeit dieser Liste, in der Personen und Unternehmen eingetragen sind, die für sich die Zusendung von Werbung und anderer Maßnahmen der Absatzförderung im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben, grundsätzlich aus de iure Sichtweise zu begrüßen ist. Vor allem Unternehmen in werblicher Funktion aus Staaten mit einer gesetzlichen Verankerung des Opt-out Verfahrens werden hinreichend genügende Rechtssicherheit dahingehend haben, daß dort eingetragene werbliche Nachfrager derartige werbliche elektronische Post für unerwünscht erachten.

Negativ anmerken will VIBE!AT, daß de facto eine solche Liste unmittelbar wie mittelbar dafür ursächlich sein wird, daß Gegenteiliges eintreten kann. Dort eingetragene werbliche Nachfrager wären eine Anhäufung von personenbezogenen Daten, die primär durch potentielle "Spammer" mißbräuchlich verwendet werden könnten und würden, entgegen dem Gebot des § 101 TKG.

- Ad 3. Abschnitt, § 8, Liste für unerwünschte elektronische Post

Ergänzend zu obigen Ausführungen möchte VIBE!AT bemerken, daß die technische Realisierung der Liste für unerwünschte elektronische Post erschwerlich auf Grund der großen Datenmengen sein kann und ein solcher Aufwand in keiner Parität zum Nutzen dieser Liste stehen wird. Theoretisch ist es nicht realisierbar, eine solche Liste zu speichern, da grundsätzlich eine Person unendlich viele Adressen haben kann und eine 1:1 Korrelation von Personen zu Adressen meist nicht gegeben ist.

- Ad 5. Abschnitt, Verantwortlichkeit von Diensteanbietern

VIBE!AT möchte ganz allgemein zur Verantwortlichkeitssystematik des E-Commerce-Gesetzes Stellung beziehen:

Die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern in ihren unterschiedlichen Funktionalitäten der Durchleitung, der Zwischenspeicherung, der Speicherung fremder Inhalte, der Suchmaschinenbereitstellung sowie der Informationszugangseröffnung ist positiv dahingehend zu bewerten, daß sie hiermit nun erstmals gesamtheitlich im Sinne der bisherigen Rechtsprechung positiv rechtlich erfaßt werden und dadurch eine gewisse Rechtssicherheit für Diensteanbieter grundsätzlich gegeben sein kann.

VIBE!AT bedauert es hingegen, daß die gewisse grundsätzliche Rechtssicherheit dadurch unterlaufen wird, indem nicht normiert wurde, wann Informationen und Tätigkeiten zu einer Verantwortlichkeit führen. Der Gesetzesvorschlag mit seinen negativ formulierten Nichtverantwortlichkeitsbedingungen und dem nicht zulässigen Umkehrschluß läßt dies offen.

- Ad 5. Abschnitt, § 18, Verantwortlichkeit bei Hyperlinks

VIBE!AT begrüßt die Formulierung des Absatz 1 und die Verarbeitung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des "Zu eigen machen" (Vgl OGH, 4 Ob 225/00t u 4 OB 274/00y), ebenso, wie die Normierung, daß alleinig das Setzen eines Hyperlinks keine Verantwortlichkeit begründet.

Für zu indefinit empfindet VIBE!AT die Einschränkung auf Hyperlinks als einen möglichen elektronischen Verweis. VIBE!AT empfände es aus Gründen erhöhter Rechtssicherheit für angebracht, hier deutlicher zum Ausdruck zu bringen, daß durch das Setzen jeglicher elektronischer Verweise keine Verantwortlichkeit begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Für VIBE!AT
Philipp Lenger
(philipp.lenger@vibe.at)

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zuletzt aktualisiert: Sunday, 26-Mar-2006 12:14:06 CEST