Impressums- und Offenlegungspflicht

Für elektronische Medien (Webseiten, E-Mail) gelten mehrere Rechtsvorschriften (das ECG, das MedienG, das TKG), die definieren, welche Angaben ein solches Medium enthalten muß. Hiermit wird der Versuch unternommen, diese übersichtlich darzustellen.

Die Informationen basieren auf österr. Recht, Stand Oktober 2005.

Webseiten

Es sind zwei Kriterien zu unterscheiden:

Je nach Anwendbarkeit dieser Kriterien gilt (die Firmendaten, wenn vorhanden oder zutreffend):

Website ECG nicht anwendbar ECG anwendbar
nicht meinungsbildend
  • Name (oder Firma)
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort (oder Sitz des Medieninhabers)
§ 25 Abs 5 MedienG
  • Name (oder Firma)
  • Adresse
  • elektr. Postadresse
  • Firmenbuchnr. und -gericht
  • Aufsichtsbehörde
  • Kammer/Berufsverband
  • Berufsbezeichnung und Mitgliedsstaat
  • UID-Nummer
§ 5 ECG, "leicht zugänglich"
meinungsbildend
  • Name (oder Firma)
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort (Sitz oder Niederlassung)
  • Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber
  • "Blattlinie"
Wenn der Medieninhaber ein Verein oder eine Gesellschaft ist:
  • Geschäftsführer (Vertretung nach außen)
  • Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates
  • Gesellschafter, deren (Stamm-)Einlage 25% übersteigt
§ 25 MedienG
  • Name (oder Firma)
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort (Sitz oder Niederlassung)
  • elektr. Postadresse
  • Firmenbuchnr. und -gericht
  • Aufsichtsbehörde
  • Kammer/Berufsverband
  • Berufsbezeichnung (und Mitgliedsstaat)
  • UID-Nummer
  • Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber
  • "Blattlinie"
Wenn der Medieninhaber ein Verein oder eine Gesellschaft ist:
  • Geschäftsführer (Vertretung nach außen)
  • Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates
  • Gesellschafter, deren (Stamm-)Einlage 25% übersteigt
§ 25 MedienG und § 5 ECG, "leicht zugänglich"

E-Mail

Das MedienG definiert Impressumspflicht nur für Newsletter (werden "wenigstens vier Mal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet"). Das TKG sieht spezielle Anforderungen für unverlangt zugesandte Nachrichten vor.

E-Mail bestellte Zusendung unverlangte Zusendung
kein Newsletter kein Impressum notwendig kein Impressum nach MedienG notwendig, aber
  • Identität des Absenders
  • Möglichkeit, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen
§ 107 TKG
Newsletter
  • Name (oder Firma)
  • Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers
§ 24 Abs 3 MedienG
  • Name (oder Firma)
  • Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers
  • Möglichkeit, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen
§ 24 Abs 3 MedienG, § 107 TKG

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zuletzt aktualisiert: Thursday, 22-Jun-2006 08:48:39 CEST