Impressums- und Offenlegungspflicht
Für elektronische Medien (Webseiten, E-Mail) gelten mehrere Rechtsvorschriften (das ECG, das MedienG, das TKG), die definieren, welche Angaben ein solches Medium enthalten muß. Hiermit wird der Versuch unternommen, diese übersichtlich darzustellen.
Die Informationen basieren auf österr. Recht, Stand Oktober 2005.
Webseiten
Es sind zwei Kriterien zu unterscheiden:
- Ist das ECG anwendbar?
Das ECG ist anwendbar, wenn "Dienste der Informationsgesellschaft" erbracht werden.
Ein "Dienst der Informationsgesellschaft" ist ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst, insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Online-Informationsangebote, Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern. - Handelt es sich um eine "meinungsbildende" Website?
"Meinungsbildend" ist eine Website, die einen "über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen".
Je nach Anwendbarkeit dieser Kriterien gilt (die Firmendaten, wenn vorhanden oder zutreffend):
Website | ECG nicht anwendbar | ECG anwendbar |
nicht meinungsbildend |
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meinungsbildend |
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Das MedienG definiert Impressumspflicht nur für Newsletter (werden "wenigstens vier Mal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet"). Das TKG sieht spezielle Anforderungen für unverlangt zugesandte Nachrichten vor.
bestellte Zusendung | unverlangte Zusendung | |
kein Newsletter | kein Impressum notwendig |
kein Impressum nach MedienG notwendig, aber
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Newsletter |
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http://www.vibe.at/begriffe/impressum.html
Anfragen und Kommentare an: info@vibe.at
zuletzt aktualisiert: Thursday, 22-Jun-2006 08:48:39 CEST