Position von VIBE!AT zur Konsultation der RTR betreffend der KEM-V Novelle 2006
Vorwort
Der Verein für Internetbenutzer Österreichs (VIBE!AT) nimmt die Einladung zur Stellungnahme zur KEM-V Novelle gerne an. Aus Sicht des Konsumenten bedeuten die vorgeschlagenen Änderungen vor allem positive Klarstellungen was den Betrieb von Mehrwertdiensten angeht.
So begrüßenswert dieses schnelle Eingreifen gegen zwielichtige Geschäftspraktiken auch ist, es bleiben doch einige verbesserungswürdige Punkte in der KEM-V bestehen. Insbesondere die von uns in der Stellungnahme zur VoIP Konsultation 2005 festgestellten Probleme bei der Einführung von VoIP Diensten harren noch einer Lösung. Wir erwarten, dass diese Punkte nächstes Jahr im Zuge einer weiteren Novelle der KEM-V angegangen werden.
Kommentare zu den einzelnen Änderungen
§5 (6)
Dieser Zusatz ist sinnvoll, da mittels falscher SMS Absendernummern Teilnehmer auf Mehrwertdienste gelockt wurden.
§7a
Die Ausweichbewegung von der erfolgreichen 0939 Regelung auf ausländische Nummern war leider zu erwarten. Hier gegenzusteuern ist sinnvoll.
§9 (2a)
Mehr Flexibilität in der Nummernvergabe ist begrüßenswert, da es kleinen Anbietern vereinfacht, Nummern aus vielen Ortsnetzen anzubieten.
Damit diese Weitergabe auch wirklich in der Praxis funktioniert, sollten die Rollen und Pflichten in so einer solchen Konstellation klarer definiert werden:
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Wenn der "Teilnehmer" selber ein KDB ist, und die Nummern dann seinerseits an Endkunden weitergibt: Haben diese dann ein Recht auf Portierung?
Wir meinen ja. Dieses Recht darf nicht beschränkt werden. Es muss für den Endkunden transparent sein, ob sich sein Anbieter einer solchen Konstruktion bedient hat.
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Wenn dieser KDB mitsamt seinem Subblock den Netzbetreiber wechseln will: Sind das dann eine Menge von einzelnen Portierungen? Wer muss dem Portierungsantrag zustimmen? Der KDB oder alle Endkunden?
Auch hier muss gelten, dass es für den Endkunden egal sein muss, auf welchem Weg sein Anbieter die Nummern bekommen hat. Wie Rufe zu diesem geroutet werden, darf den Endkunden nicht tangieren. Eine Portierung des Subblockes muss also ohne Interaktion mit den Endkunden möglich sein.
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Es wird für den Zuteilungsinhaber schwer sein, die Einhaltung aller Nutzungsbedingungen zu garantieren, da er keine direkte Kontrolle über das Verhalten des Subblockinhabers hat. Es fehlt hier eine Abfederung der Haftung, in die sich ein Zuteilungsinhaber durch die Weitergabe von Nummern begibt.
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Transparenz: Die Vergabe von solchen Subblöcken sollte analog zu normalen Blöcken auf www.rtr.at veröffentlicht werden.
In wie weit es hier zu Problemen auf Konsumentenseite bezüglich Portierungen und Erreichbarkeit von diesen Nummern kommt, wird erst die Erfahrung zeigen. Wir bitten die RTR, diese Aspekte zu verfolgen.
Die Bezeichnung von 720 entspricht nicht der von §56.
§18ff
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Routinginformationen von Notrufnummern ist aus Gründen der Transparenz zu begrüßen. Weiters wird es damit alternativen Anbietern vereinfacht, selbst für die korrekte Zustellung von Notrufen zu sorgen. Das gleiche gilt für "besondere Dienste".
§97 (3a)
Solange kein Mangel an Betreiberauswahlpräfixen besteht, ist es für Konsumenten nicht sinnvoll, Umstellungen zu erzwingen. Diese Änderung ist daher sinnvoll.
§104
Diese Klarstellung ist sinnvoll.
§105 (4) / (6), §105
In diesen Fällen geht es um das Abstellen von irreführenden Geschäftspraktiken von Mehrwertdienstanbietern. Aus Konsumentensicht sind diese Änderungen absolut notwendig.
Vorschläge
Definition von "Festnetz"
Dieser Begriff wird bei 0720 verwendet, aber nie definiert. Auch das TKG2003 nutzt diesen Begriff ohne Definition. Weiters wird "Festnetz" in diversen Tarifpaketen von Betreibern verwendet. Eine einheitliche Definition ist daher aus Sicht des Konsumenten wünschenswert, da diese die Vergleichbarkeit von Tarifen verbessert.
Unter Festnetz sollten geografische Rufnummern, Rufnummern für private Netze, 720 und 780 verstanden werden. Kurz: alle quellnetztarifierten Nummernbereiche die über nicht per Regulierung erhöhte Interconnect-tarife erreichbar sind.
Tarifpublikation für zielnetztarifierte Nummern
Es ist für Betreiber von Nebenstellenanlagen aus Zielnummer und Rufdauer nicht immer erkennbar, wie teuer ein Anruf war. Eine standardisierte, über das Internet offen und in Echtzeit abfragbare Datenbank schafft hier für den Konsumenten die Möglichkeit, die von seinem Betreiber verlangten Gebühren nachzuvollziehen.
Weiters kann man so gezielter Nummern dynamisch in Nebenstellenanlagen sperren.Über VIBE!AT
Der Verein für Internet-Benutzer Österreichs (VIBE!AT) hat sich zur Aufgabe gemacht zu einem mündigen, verantwortungsvollen und selbstbestimmten Umgang mit dem Medium Internet zu ermuntern. Gleichzeitig will er ein öffentliches Bewußtsein schaffen, das jegliche Versuche diese Freiheiten übermäßig zu beschränken erkennt und verurteilt. VIBE!AT ist Mitglied im weltweiten Dachverband Global Internet Liberty Campaign (GILC), Gründungsmitglied von European Digital Rights (EDRi), Betreiber von priv.at und Tagungsteilnehmer des Internetbeirats. Ein Mitglied von VIBE!AT hat als Vertreter der Internetbenutzer einen Sitz im 7-köpfigen Domainbeirat. VIBE!AT ist Mitveranstalter der jährlichen Big Brother Awards Austria.
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Email: Otmar Lendl, info@vibe.at
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zuletzt aktualisiert: Monday, 28-Aug-2006 20:35:40 CEST