An das
Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
A - 1014 Wien           Wien, am 19.02.2001

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996 geändert wird

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der gegenständliche Entwurf enthält die Streichung der Bestimmung, dass die Daten des Rechtsinformationssystems (RIS) nicht authentisch sind. Nach Ansicht von VIBE!AT ist dies begrüßenswert, da damit die Verbindlichkeit der dort kundgemachten Bundesgesetzblätter erreicht würde und eine verstärkte Rechtssicherheit für die BenutzerInnen des RIS einträte.

Die beabsichtigten Änderungen im §7 lassen jedoch den Eindruck entstehen, dass der Zugriff auf das Rechtsinformationssystem in Hinkunft nur mehr entgeltlich ermöglicht werden soll. Dies steht nach Auffassung von VIBE!AT in Widerspruch zu Initiativen wie "e-Austria" und "e-Europe", die auf eine Förderung und weitere Verbreitung des Internet sowie mehr Transparenz und Bürgernähe der öffentlichen Verwaltung abzielen.

Nach Ansicht von VIBE!AT muss es dem Rechtsadressaten ermöglicht werden sich vom Inhalt der Normen, die für ihn verbindlich erlassen werden, unentgeltlich und möglichst einfach Kenntnis zu verschaffen. Keinesfalls sollen ihm Kosten entstehen, wenn er sich die erforderliche Kenntnis verschafft, um sich rechtskonform zu verhalten.

Aus der Sicht von VIBE!AT bietet die unentgeltliche Kundmachung der Bundesgesetzblätter über das Internet nicht nur den Vorteil der leichten Auffindbarkeit sowie Zugänglichkeit und damit der Möglichkeit für den Einzelnen sich rechtskundig zu machen. Vielmehr bietet dieser Weg der Kundmachung auch Blinden und sehbehinderten Menschen die Gelegenheit auf die Inhalte der Normen in einer für sie einfachen Art und Weise mit Braille-Lesegeräten und ähnlichen Hilfsmitteln zuzugreifen.

Durch die Verbreitung des Internet bestehen heute erstmals nur geringe technische Barrieren um sich Kenntnis von den Rechtsvorschriften zu verschaffen, deren oft sehr umfangreicher Inhalt ohnedies bereits eine gewisse Zugangshürde darstellt.

Die Umsetzung der entgeltlichen Benutzung des RIS würde aufgrund der derzeit geringen Verbreitung von zuverlässigen Micropayment-Lösungen und Kreditkarten-Zahlungssystemen neue Zugangsbarrieren schaffen. Eine Bezahlung der Beiträge am klassischen Bankwege ist nach Ansicht von VIBE!AT schon aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht empfehlenswert. Abgesehen davon würde dies den Vorteilen der leichten und schnellen Verfügbarkeit von Rechtsinformationen zuwider laufen.

Es sollten daher, auch im Sinne der Transparenz und Bürgernähe, keine neuen Barrieren, die der Rechtskenntnis im Wege stehen, geschaffen sondern das bewährte Informationsangebot in der bisherigen Form fortgeführt werden.

Dem Präsidium des Nationalrates werden 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.


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zuletzt aktualisiert: Sunday, 26-Mar-2006 10:28:17 CEST