der Abgeordneten Dr. Jarolim
und GenossInnen
zur Regierungsvorlage (40 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov. 2003)
Der Justizausschuss wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage 40 d.B. eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003) wird wie folgt geändert:
Es wird ein Artikel VI angefügt, der lautet:
Änderung des Artikel VI Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
Artikel VI der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996, BGBl 1996 Nr. 151 wird geändert wie folgt:
Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen und der bisherige Abs. 3 soll ohne Ziffernbezeichnung nunmehr lauten:
‚Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte
Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt
anderen die Benutzung eines Filmwerkes zur gleichzeitigen
vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von
Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem
Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des
Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen’“.
Die Übergangsbestimmungen der UrhG-Nov 1996 weichen in 2 Punkten vom geltenden Recht ab:
1. § 38 Abs. 1 UrhG sieht eine Aufteilung zwischen Filmurheber
und Filmproduzent von 50:50 vor. Diese Aufteilung wird in Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen auf 33 % reduziert.
2. In den Absätzen 1 und 2 der Übergangsbestimmungen werden
Zeiträume eingeführt, die mit der Schutzfrist von
Filmwerken nicht übereinstimmen. Die Aufnahme und
Veröffentlichung von Filmen, die hier als Kriterien genannt
werden, sind seit der EU-Richtlinie über die Harmonisierung von
Schutzfristen vom 29.10.1993, die nur mehr an den Todestag von
Filmurhebern anknüpft, sachfremd.
Die Übergangsbestimmungen, die in diesen beiden Punkten problematisch sind, dienten zur Einführung eines neuen Konzeptes der Beteiligung der Filmurheber. Dieses Konzept ist nunmehr allgemein anerkannt und die Einführungsbestimmungen daher entbehrlich. Mit ihrer Beseitigung werden Vorschriften abgeschafft, die vom übrigen Urheberrecht abweichen und – international kritisierte – Fremdkörper sind.
Die Beseitigung der Übereinstimmungen sind ein Vorgriff auf eine allgemeine Reform des Filmurheberrechts. Sie stellt die reguläre und widerspruchsfreie Beteiligung der Filmurheber her. Die Primärauswertung durch Filmproduzenten ist dadurch nicht berührt.