der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Maier
und GenossInnen
zur Regierungsvorlage (40 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov. 2003)
Der Justizausschuss wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage 40 d.B. eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003) wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel I Ziffer 65 soll § 90 c Abs. 1 Z 1 lauten:
1.„Wenn
diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt
ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses
Ziel verfolgt und die Umgehungshandlung nicht allein der Ausübung
der Rechte nach § 42 dient,“
2. Im Artikel I Ziffer 65 sollen dem § 90 c die Absätze 6
bis 8 angefügt werden, die lauten:
“(6) Die Ausübung
der Rechte des Rechteinhabers gem. Abs. 1 bis 5 darf die Wahrnehmung
der in § 42 abs. 2 bis 3 angeführten freien
Werknutzungsrechte nicht beeinträchtigen.
(7) Die
Interessenvertretungen der Rechteinhaber, der Hersteller von
Softwareprodukten im Sinne des § 90 c haben unter Einbeziehung
von Konsumentenvertretern Vereinbarungen zu schließen, die der
Verwirklichung des in Abs. 6 genannten Zieles dienen.
(8) Wird
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine
derartige Vereinbarung getroffen, hat der Bundesminister für
Justiz durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise und in welchem
Umfang auch zugangskontrollierte elektronische Werke den Begünstigten
zur Ausübung ihrer Rechte nach § 42 zugänglich sein
müssen.“
Zu Ziffer 1: Diese Bestimmung soll dazu dienen, dass es nicht Sanktionen gegenüber Verbrauchern gibt, die Umgehungshandlungen ausschließlich zur Ausübung freier Werknutzungsrechte ergreifen. Denn § 90 c Abs. 4 räumt dem Rechteinhaber u.a. Unterlassung- und Schadenersatzansprüche für den Fall ein, dass nach Abs. 1 Z 1 technische Zugangskontroll- oder Kopierschutzeinrichtungen von einer Person umgangen werden, „der bekannt sein musste, dass sie dieses Ziel verfolgt“. Es ist deshalb aus Verbrauchersicht gerechtfertigt, dass die ursprüngliche Bestimmung für den Fall gelockert wird, dass der Konsument damit nur seine rechtmäßigen Vervielfältigungsrechte durchzusetzen versuchte.
Zu Ziffer 2: Die neuen Absätze 6 bis 8 sollen zu einer Klärung des Verhältnisses „freie Werknutzung – technische Schutzmaßnahmen“ beitragen. Der Einsatz von Kopierschutz- bzw. Zugangskontroll-Software in elektronischen Systemen soll die Ausübung freier Werknutzungsrechte nicht verhindern. Es sollen sich technische Beschränkungen hinsichtlich der Zahl von Vervielfältigungen am durchschnittlichen Bedarf eines Privathaushaltes bzw. an den Forschungsbedürfnissen zu orientieren haben.